Bürgergeld: Vermögensschutz durch Karenzzeit und Schonvermögen
Klarheit und Übersicht: Wichtige Informationen auf einen Blick
Bürgergeld-Empfänger haben Anspruch auf Vermögensfreibeträge, die sie vor finanziellen Härten schützen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Regeln:
Karenzzeit: Vermögensschutz zum Start
In den ersten zwölf Monaten des Bürgergeldbezugs gilt eine Karenzzeit. Während dieser Zeit bleibt Vermögen bis zu 40.000 € für den Antragsteller und 15.000 € für jede weitere Person unberücksichtigt.
Schonvermögen: Sicherer Notgroschen
Nach der Karenzzeit behalten Bürgergeld-Empfänger ein Schonvermögen von 15.000 € pro Person. Dazu kommt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 €. Dieses Geld kann nicht für den Lebensunterhalt aufgewendet werden.
Geplante Verkürzung der Karenzzeit
Im Gespräch ist eine Verkürzung der Karenzzeit auf sechs Monate. Dies bedeutet einen schnelleren Zugriff auf das Schonvermögen.
Altersvorsorge und staatliche Renten
Nach Ablauf der Karenzzeit zählen Altersvorsorge und staatlich geförderte Renten nicht mehr zum Schonvermögen.
Vermögensschutzregeln: Sicherheit und Motivation
Diese Vermögensschutzregeln geben Bürgergeld-Empfängern finanzielle Sicherheit und erleichtern die Jobsuche. Sie können sich auf den Arbeitsmarkt konzentrieren, ohne sich Gedanken über die unmittelbare Aufbrauchung ihres Ersparten machen zu müssen.
Schonvermögen nach der Karenzzeit: Detaillierte Angaben
Höhe des Schonvermögens pro Person: 15.000 €
Einbeziehung des Schonvermögens:
- Bargeld
- Bankguthaben
- Wertpapiere
- Immobilien (auch verwertbares Vermögen)
Ausnahmen vom Schonvermögen:
- Altersvorsorge (nach Karenzzeit)
- Staatlich geförderte Renten (nach Karenzzeit)
Karenzzeit: Aspekte und Auswirkungen
Beginn der Karenzzeit: Erster Bürgergeldantrag
Dauer der Karenzzeit: Ein Jahr
Höherer Freibetrag für Vermögen:
- Jahr: 40.000 € pro Person
- Ab 2. Jahr: 15.000 € pro Person
Aussetzung der Prüfung der Wohnungskosten: Während der Karenzzeit
Ziel der Karenzzeit: Motivation zur Arbeitssuche, ohne sofortigen Vermögensverbrauch
Schonvermögen: Gesetzliche Grundlagen und Höhe
Gesetzliche Grundlage: § 12 SGB II
Höhe des Schonvermögens:
- Alleinstehende: 15.000 €
- Ehepaare/Lebenspartner: 30.000 €
- Weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft: 15.000 €
- Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre: 10.000 €
Karenzzeit, Schonvermögen und Altersvorsorge
- Keine Anrechnung des Schonvermögens in der Karenzzeit
- Berücksichtigung der Altersvorsorge im Schonvermögen während der Karenzzeit
- Ausschluss der Altersvorsorge aus dem Schonvermögen nach der Karenzzeit
Schonvermögen 2024: Neue Regelungen
Karenzzeit:
- Vermögensschutz: 40.000 €
- Barvermögen: 5.000 €
- Für jedes Familienmitglied: 15.000 € Vermögensschutz, 3.000 € Barvermögen
Nach Ablauf der Karenzzeit:
- Schonvermögen pro Person: 15.000 €
- Barvermögen: 3.000 €
Sonstige Hinweise:
- Vermögensfreibetrag und Schonvermögen gelten auch für verwertbares Vermögen
- Sachwerte werden nach Verkehrswert berücksichtigt
- Überschreitung des Schonvermögens führt zur anteiligen Anrechnung auf das Bürgergeld