Bürgergeld: Vermögensschutz durch Karenzzeit und Schonvermögen

Klarheit und Übersicht: Wichtige Informationen auf einen Blick

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Bürgergeld-Empfänger haben Anspruch auf Vermögensfreibeträge, die sie vor finanziellen Härten schützen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Regeln:

Karenzzeit: Vermögensschutz zum Start

In den ersten zwölf Monaten des Bürgergeldbezugs gilt eine Karenzzeit. Während dieser Zeit bleibt Vermögen bis zu 40.000 € für den Antragsteller und 15.000 € für jede weitere Person unberücksichtigt.

Schonvermögen: Sicherer Notgroschen

Nach der Karenzzeit behalten Bürgergeld-Empfänger ein Schonvermögen von 15.000 € pro Person. Dazu kommt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 €. Dieses Geld kann nicht für den Lebensunterhalt aufgewendet werden.

Geplante Verkürzung der Karenzzeit

Im Gespräch ist eine Verkürzung der Karenzzeit auf sechs Monate. Dies bedeutet einen schnelleren Zugriff auf das Schonvermögen.

Altersvorsorge und staatliche Renten

Nach Ablauf der Karenzzeit zählen Altersvorsorge und staatlich geförderte Renten nicht mehr zum Schonvermögen.

Vermögensschutzregeln: Sicherheit und Motivation

Diese Vermögensschutzregeln geben Bürgergeld-Empfängern finanzielle Sicherheit und erleichtern die Jobsuche. Sie können sich auf den Arbeitsmarkt konzentrieren, ohne sich Gedanken über die unmittelbare Aufbrauchung ihres Ersparten machen zu müssen.

Schonvermögen nach der Karenzzeit: Detaillierte Angaben

Höhe des Schonvermögens pro Person: 15.000 €

Einbeziehung des Schonvermögens:

  • Bargeld
  • Bankguthaben
  • Wertpapiere
  • Immobilien (auch verwertbares Vermögen)

Ausnahmen vom Schonvermögen:

  • Altersvorsorge (nach Karenzzeit)
  • Staatlich geförderte Renten (nach Karenzzeit)

Karenzzeit: Aspekte und Auswirkungen

Beginn der Karenzzeit: Erster Bürgergeldantrag

Dauer der Karenzzeit: Ein Jahr

Höherer Freibetrag für Vermögen:

    1. Jahr: 40.000 € pro Person
  • Ab 2. Jahr: 15.000 € pro Person

Aussetzung der Prüfung der Wohnungskosten: Während der Karenzzeit

Ziel der Karenzzeit: Motivation zur Arbeitssuche, ohne sofortigen Vermögensverbrauch

Schonvermögen: Gesetzliche Grundlagen und Höhe

Gesetzliche Grundlage: § 12 SGB II

Höhe des Schonvermögens:

  • Alleinstehende: 15.000 €
  • Ehepaare/Lebenspartner: 30.000 €
  • Weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft: 15.000 €
  • Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre: 10.000 €

Karenzzeit, Schonvermögen und Altersvorsorge

  • Keine Anrechnung des Schonvermögens in der Karenzzeit
  • Berücksichtigung der Altersvorsorge im Schonvermögen während der Karenzzeit
  • Ausschluss der Altersvorsorge aus dem Schonvermögen nach der Karenzzeit

Schonvermögen 2024: Neue Regelungen

Karenzzeit:

  • Vermögensschutz: 40.000 €
  • Barvermögen: 5.000 €
  • Für jedes Familienmitglied: 15.000 € Vermögensschutz, 3.000 € Barvermögen

Nach Ablauf der Karenzzeit:

  • Schonvermögen pro Person: 15.000 €
  • Barvermögen: 3.000 €

Sonstige Hinweise:

  • Vermögensfreibetrag und Schonvermögen gelten auch für verwertbares Vermögen
  • Sachwerte werden nach Verkehrswert berücksichtigt
  • Überschreitung des Schonvermögens führt zur anteiligen Anrechnung auf das Bürgergeld